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Gerichtsordnung

Das Provence-Strafgericht

Gerichtsordnung für den gemeinsamen Urlaub

Diese Gerichtsordnung dient ausschließlich der Unterhaltung. Sämtliche Verfahren, Urteile und Strafen besitzen keinerlei tatsächliche rechtliche oder finanzielle Wirkung.

Provence · Urlaubsgesetzgebung
Im Namen des guten Urlaubs, der gemeinsamen Zeit und eines geordneten Zusammenlebens.

§ 1 Grundsatz

Während des Urlaubs unterliegen alle Teilnehmer der Provence-Gerichtsbarkeit.

Wer gegen die gemeinsamen Regeln des guten Urlaubslebens verstößt, kann von jedem anderen Teilnehmer angeklagt werden.

Die aufgeführten Tatbestände sind nicht abschließend. Auch neue, während des Urlaubs entstandene Tatbestände können zur Anklage gebracht werden.

Das Gericht dient ausschließlich der Unterhaltung. Die Urteile haben keine tatsächliche rechtliche oder finanzielle Wirkung.

§ 2 Die Anklage

Eine Anklage kann jederzeit ausgesprochen werden.

Sie muss als Textnachricht in die gemeinsame Gruppe geschrieben werden und exakt folgende Form enthalten:

Angeklagter [Name]
Tatbestand [Tatbestand]
Kurze Beschreibung der Tat [Was ist passiert?]

Die Anklage muss sich auf ein konkretes Ereignis oder Verhalten beziehen.

Offensichtlich unbegründete Anklagen oder reine persönliche Beleidigungen können von der Jury verworfen werden.

Die Anklage wird anschließend für die spätere Verhandlung vorgemerkt.

§ 3 Bekannte Tatbestände

A · Vergehen gegen den gemeinsamen Urlaub

1
Schwere Unpünktlichkeit

Erhebliches oder wiederholtes Zuspätkommen zu einer gemeinsam vereinbarten Aktivität.

2
Vorsätzliche Verschwendung gemeinsamer Urlaubszeit

Unnötiges Verzögern gemeinsamer Aktivitäten, insbesondere durch Trödelei oder übermäßige Entscheidungsfindung.

3
Sabotage des Tagesplans

Unnötiges Erschweren oder Vereiteln eines gemeinsamen Vorhabens.

4
Schwerer Fall von „Wir können auch einfach spontan entscheiden“

Verzicht auf jegliche Planung mit absehbar negativen Folgen für die gesamte Gruppe.

5
Fahrlässige Vorbereitung

Erscheinen zu einer Aktivität ohne offensichtlich notwendige Gegenstände oder Vorbereitung.

6
Unbefugte Aneignung der besten Sitzposition

Wiederholtes oder besonders dreistes Sichern des objektiv besten Sitzplatzes für die eigene Person.

7
Wiederholte Ruhestörung durch übermäßiges Schnarchen

Erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe anderer Gruppenmitglieder durch übermäßiges Schnarchen.

8
Unterlassene Beteiligung an der Versorgung der Gruppe

Wiederholtes Profitieren von Essen, Getränken oder sonstiger Versorgung, ohne angemessen zur Versorgung der Gruppe beizutragen.

9
Kulinarische Zumutung

Herstellung, Zubereitung oder Beschaffung einer objektiv fragwürdigen kulinarischen Leistung.

10
Missbrauch gemeinschaftlicher Ressourcen

Unangemessene Beanspruchung gemeinschaftlich genutzter Ressourcen wie Küche, Bad, Auto, Kühlschrank oder vergleichbarer Einrichtungen.

B · Alkohol und soziale Eskalation

11
Vorsätzliche Herbeiführung eines Katers

Erkennbar unnötige oder leichtfertige Herbeiführung eines Zustands, der am Folgetag die Funktionsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Diese Anklage kann nur erhoben werden, wenn dadurch gemeinsam geplante Aktivitäten beeinträchtigt werden.

12
Behauptung „Ich vertrage noch einen“

Fortgesetzter Alkoholkonsum trotz offensichtlicher gegenteiliger Beweislage.

13
Anstiftung zur sozialen Eskalation

Aktive Beteiligung daran, dass aus einer ursprünglich harmlosen Situation eine unnötig große Angelegenheit wird.

14
Trunkenheitsbedingte Entwicklung größenwahnsinniger Projekte

Entwicklung, Planung oder Ankündigung offensichtlich unrealistischer Vorhaben unter erheblichem Alkoholeinfluss.

C · Soziale Ordnungswidrigkeiten

15
Besserwisserei und exzessive Klugscheißerei

Unaufgefordertes Vertreten überlegener Sachkenntnis und unverhältnismäßige Ausführungen zu einem Sachverhalt von geringer praktischer Bedeutung.

16
Verbreitung gefährlichen Halbwissens

Präsentation unzureichend gesicherter Informationen als unumstößliche Tatsachen.

17
Unzulässige Rechthaberei

Fortsetzung einer Diskussion, obwohl ein vernünftiger Erkenntnisgewinn nicht mehr zu erwarten ist.

18
Selektive Erinnerung

Auffällig kreative Interpretation vergangener Ereignisse zum eigenen Vorteil.

19
Dramatisierung eines Bagatellfalls

Erhebung eines belanglosen Ereignisses zur Angelegenheit von vermeintlich höchster Bedeutung.

20
Unangemessene Selbstsicherheit

Auftreten mit einer Sicherheit, die durch die tatsächliche Faktenlage nicht gedeckt ist.

D · Kommunikationsvergehen

21
Unzulässige Meme-Kommunikation

Verwendung von Memes während einer wichtigen Diskussion, wodurch deren sachlicher Verlauf erheblich beeinträchtigt wird.

22
Wiederbelebung einer beendeten Diskussion

Absichtliches Wiederaufgreifen einer Diskussion, die von der Gruppe bereits als beendet betrachtet wurde.

23
Kommunikationsverweigerung

Absichtliches Ignorieren wichtiger Nachrichten oder konkreter Fragen in der gemeinsamen Gruppe.

E · Sonstige Vergehen

24
Verstoß gegen die guten Sitten des Urlaubs

Sonstiges Verhalten, das nach allgemeinem Konsens der Gruppe einer Anklage würdig ist.

§ 4 Blanko-Tatbestand

Für besonders kreative Vergehen stehen Blanko-Anklagen zur Verfügung. Der Kläger darf darin einen eigenen Tatbestand formulieren.

Der neue Tatbestand muss:

Über die Zulässigkeit entscheidet die Jury.

§ 5 Das Gericht

Ein Verfahren besteht aus:

Ankläger und Angeklagter bekommen die Möglichkeit, ihre Position ohne Unterbrechung vorzutragen. Eine Entscheidung über Schuld und Strafmaß wird von der Jury getroffen.

§ 6 Die Verhandlung

Eine Verhandlung kann beginnen, wenn sich nach der Erhebung einer Anklage alle anwesenden Mitglieder zusammentreffen.

Kläger und Angeklagter müssen bei der Verhandlung anwesend sein. Eine Zuschaltung per Videocall kann im Notfall wahrgenommen werden.

Für ein rechtmäßiges Urteil muss die Jury aus mindestens drei Personen bestehen.

Folgende Reihenfolge wird empfohlen:

  1. Verlesung der Anklage
  2. Plädoyer des Klägers — max. 2 Minuten
  3. Verteidigung — max. 2 Minuten
  4. Beweisaufnahme
  5. Sachliche Diskussion
  6. Beratung der Jury in Abwesenheit des Klägers und des Angeklagten, falls notwendig
  7. Urteilsverkündung

Als Beweise sind insbesondere zulässig:

§ 7 Zeugen

Jede Seite darf grundsätzlich Zeugen benennen.

Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen.

Die jeweilige Gegenseite darf die Zeugen befragen.

§ 8 Urteil

Die Jury entscheidet geheim.

Freispruch Der Angeklagte wird vollständig freigesprochen.
Schuldig Der Tatbestand gilt als bewiesen.
Schuldig, aber gerechtfertigt Der Tatbestand wurde zwar begangen, erscheint der Jury unter den Umständen jedoch gerechtfertigt.

Bei einem Freispruch oder einer Rechtfertigung wird keine Strafe verhängt. Bei einer Verurteilung bestimmt die Jury das Strafmaß.

§ 9 Strafenkatalog

Die Strafen sind ausschließlich symbolischer Natur und sollen den Angeklagten nicht ernsthaft benachteiligen.

1
Öffentliche Entschuldigung

Maximal 60 Sekunden.

2
Französischer Strafdienst

Der Verurteilte organisiert die nächste Runde Getränke.

3
Protokollstrafe

Der Verurteilte verfasst eine offizielle schriftliche Entschuldigung.

4
Ehrenstrafe

Der Verurteilte muss für den restlichen Abend mit einem vom Gericht verliehenen Titel angesprochen werden.

5
Sonderstrafe

Die Jury darf eine eigene, gleichwertige und harmlose Strafe festlegen.

§ 10 Grenzen der Gerichtsbarkeit

Die Provence-Gerichtsbarkeit kennt keine Strafen, die:

Der Spaß steht über dem Urteil.

§ 11 Wiederholungstäter

Wer innerhalb des Urlaubs mehrfach wegen desselben oder vergleichbarer Tatbestände verurteilt wurde, kann als Wiederholungstäter angeklagt werden.

Die Jury darf in diesem Fall eine höhere, aber weiterhin harmlose Strafe verhängen.

§ 12 Präzedenzfälle

Jedes Urteil kann als Präzedenzfall für spätere Verfahren herangezogen werden.

Die Jury darf sich ausdrücklich auf frühere Urteile berufen.

Die Rechtsprechung des Provence-Gerichts darf sich dadurch im Laufe des Urlaubs weiterentwickeln.

§ 13 Oberster Grundsatz

Im Zweifel für den Angeklagten.
Noch wichtiger: Eine gute Anklage ist wichtiger als ein gutes Urteil.
Diese Gerichtsordnung tritt mit Beginn des gemeinsamen Urlaubs in Kraft und endet mit dessen ordnungsgemäßem Abschluss.

Etwaige Lücken sind im Geiste des guten Urlaubs, der Verhältnismäßigkeit und des gemeinsamen Spaßes auszulegen.