Das Provence-Strafgericht
Diese Gerichtsordnung dient ausschließlich der Unterhaltung. Sämtliche Verfahren, Urteile und Strafen besitzen keinerlei tatsächliche rechtliche oder finanzielle Wirkung.
§ 1 Grundsatz
Während des Urlaubs unterliegen alle Teilnehmer der Provence-Gerichtsbarkeit.
Wer gegen die gemeinsamen Regeln des guten Urlaubslebens verstößt, kann von jedem anderen Teilnehmer angeklagt werden.
Die aufgeführten Tatbestände sind nicht abschließend. Auch neue, während des Urlaubs entstandene Tatbestände können zur Anklage gebracht werden.
Das Gericht dient ausschließlich der Unterhaltung. Die Urteile haben keine tatsächliche rechtliche oder finanzielle Wirkung.
§ 2 Die Anklage
Eine Anklage kann jederzeit ausgesprochen werden.
Sie muss als Textnachricht in die gemeinsame Gruppe geschrieben werden und exakt folgende Form enthalten:
Die Anklage muss sich auf ein konkretes Ereignis oder Verhalten beziehen.
Offensichtlich unbegründete Anklagen oder reine persönliche Beleidigungen können von der Jury verworfen werden.
Die Anklage wird anschließend für die spätere Verhandlung vorgemerkt.
§ 3 Bekannte Tatbestände
A · Vergehen gegen den gemeinsamen Urlaub
Erhebliches oder wiederholtes Zuspätkommen zu einer gemeinsam vereinbarten Aktivität.
Unnötiges Verzögern gemeinsamer Aktivitäten, insbesondere durch Trödelei oder übermäßige Entscheidungsfindung.
Unnötiges Erschweren oder Vereiteln eines gemeinsamen Vorhabens.
Verzicht auf jegliche Planung mit absehbar negativen Folgen für die gesamte Gruppe.
Erscheinen zu einer Aktivität ohne offensichtlich notwendige Gegenstände oder Vorbereitung.
Wiederholtes oder besonders dreistes Sichern des objektiv besten Sitzplatzes für die eigene Person.
Erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe anderer Gruppenmitglieder durch übermäßiges Schnarchen.
Wiederholtes Profitieren von Essen, Getränken oder sonstiger Versorgung, ohne angemessen zur Versorgung der Gruppe beizutragen.
Herstellung, Zubereitung oder Beschaffung einer objektiv fragwürdigen kulinarischen Leistung.
Unangemessene Beanspruchung gemeinschaftlich genutzter Ressourcen wie Küche, Bad, Auto, Kühlschrank oder vergleichbarer Einrichtungen.
B · Alkohol und soziale Eskalation
Erkennbar unnötige oder leichtfertige Herbeiführung eines Zustands, der am Folgetag die Funktionsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Diese Anklage kann nur erhoben werden, wenn dadurch gemeinsam geplante Aktivitäten beeinträchtigt werden.
Fortgesetzter Alkoholkonsum trotz offensichtlicher gegenteiliger Beweislage.
Aktive Beteiligung daran, dass aus einer ursprünglich harmlosen Situation eine unnötig große Angelegenheit wird.
Entwicklung, Planung oder Ankündigung offensichtlich unrealistischer Vorhaben unter erheblichem Alkoholeinfluss.
C · Soziale Ordnungswidrigkeiten
Unaufgefordertes Vertreten überlegener Sachkenntnis und unverhältnismäßige Ausführungen zu einem Sachverhalt von geringer praktischer Bedeutung.
Präsentation unzureichend gesicherter Informationen als unumstößliche Tatsachen.
Fortsetzung einer Diskussion, obwohl ein vernünftiger Erkenntnisgewinn nicht mehr zu erwarten ist.
Auffällig kreative Interpretation vergangener Ereignisse zum eigenen Vorteil.
Erhebung eines belanglosen Ereignisses zur Angelegenheit von vermeintlich höchster Bedeutung.
Auftreten mit einer Sicherheit, die durch die tatsächliche Faktenlage nicht gedeckt ist.
D · Kommunikationsvergehen
Verwendung von Memes während einer wichtigen Diskussion, wodurch deren sachlicher Verlauf erheblich beeinträchtigt wird.
Absichtliches Wiederaufgreifen einer Diskussion, die von der Gruppe bereits als beendet betrachtet wurde.
Absichtliches Ignorieren wichtiger Nachrichten oder konkreter Fragen in der gemeinsamen Gruppe.
E · Sonstige Vergehen
Sonstiges Verhalten, das nach allgemeinem Konsens der Gruppe einer Anklage würdig ist.
§ 4 Blanko-Tatbestand
Für besonders kreative Vergehen stehen Blanko-Anklagen zur Verfügung. Der Kläger darf darin einen eigenen Tatbestand formulieren.
Der neue Tatbestand muss:
- sich auf ein konkretes Verhalten beziehen,
- nachvollziehbar begründet werden können,
- einen gewissen Unterhaltungswert besitzen,
- und darf nicht lediglich eine persönliche Beleidigung darstellen.
Über die Zulässigkeit entscheidet die Jury.
§ 5 Das Gericht
Ein Verfahren besteht aus:
- 1 Kläger,
- 1 Angeklagten,
- einer Jury.
Ankläger und Angeklagter bekommen die Möglichkeit, ihre Position ohne Unterbrechung vorzutragen. Eine Entscheidung über Schuld und Strafmaß wird von der Jury getroffen.
§ 6 Die Verhandlung
Eine Verhandlung kann beginnen, wenn sich nach der Erhebung einer Anklage alle anwesenden Mitglieder zusammentreffen.
Kläger und Angeklagter müssen bei der Verhandlung anwesend sein. Eine Zuschaltung per Videocall kann im Notfall wahrgenommen werden.
Für ein rechtmäßiges Urteil muss die Jury aus mindestens drei Personen bestehen.
Folgende Reihenfolge wird empfohlen:
- Verlesung der Anklage
- Plädoyer des Klägers — max. 2 Minuten
- Verteidigung — max. 2 Minuten
- Beweisaufnahme
- Sachliche Diskussion
- Beratung der Jury in Abwesenheit des Klägers und des Angeklagten, falls notwendig
- Urteilsverkündung
Als Beweise sind insbesondere zulässig:
- Fotos und Videos,
- Nachrichten,
- konkrete Gegenstände,
- Zeugenaussagen,
- eigene Beobachtungen der Teilnehmer.
§ 7 Zeugen
Jede Seite darf grundsätzlich Zeugen benennen.
Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen.
Die jeweilige Gegenseite darf die Zeugen befragen.
§ 8 Urteil
Die Jury entscheidet geheim.
Bei einem Freispruch oder einer Rechtfertigung wird keine Strafe verhängt. Bei einer Verurteilung bestimmt die Jury das Strafmaß.
§ 9 Strafenkatalog
Die Strafen sind ausschließlich symbolischer Natur und sollen den Angeklagten nicht ernsthaft benachteiligen.
Maximal 60 Sekunden.
Der Verurteilte organisiert die nächste Runde Getränke.
Der Verurteilte verfasst eine offizielle schriftliche Entschuldigung.
Der Verurteilte muss für den restlichen Abend mit einem vom Gericht verliehenen Titel angesprochen werden.
Die Jury darf eine eigene, gleichwertige und harmlose Strafe festlegen.
§ 10 Grenzen der Gerichtsbarkeit
Die Provence-Gerichtsbarkeit kennt keine Strafen, die:
- eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen,
- körperliche Risiken beinhalten,
- Alkohol- oder sonstigen Konsum erzwingen,
- intime oder persönliche Angelegenheiten betreffen,
- jemanden außerhalb der Gruppe bloßstellen,
- oder den gemeinsamen Urlaub ernsthaft beeinträchtigen.
§ 11 Wiederholungstäter
Wer innerhalb des Urlaubs mehrfach wegen desselben oder vergleichbarer Tatbestände verurteilt wurde, kann als Wiederholungstäter angeklagt werden.
Die Jury darf in diesem Fall eine höhere, aber weiterhin harmlose Strafe verhängen.
§ 12 Präzedenzfälle
Jedes Urteil kann als Präzedenzfall für spätere Verfahren herangezogen werden.
Die Jury darf sich ausdrücklich auf frühere Urteile berufen.
Die Rechtsprechung des Provence-Gerichts darf sich dadurch im Laufe des Urlaubs weiterentwickeln.
§ 13 Oberster Grundsatz
Etwaige Lücken sind im Geiste des guten Urlaubs, der Verhältnismäßigkeit und des gemeinsamen Spaßes auszulegen.